Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen
Abfallbehälter
(1) Das Leeren und Durchsuchen außerhalb von Gebäuden befindlicher öffentlicher Abfallbehälter und Straßenpapierkörbe ist verboten. Die bloße Entnahme von Pfandbehältnissen und zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln ist gestattet.
(2) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben anfallender Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(3) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Abfallbehälter in ausreichender Größe gut sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. In einem Umkreis von 30 Metern über die zugelassene Nutzungsgrenze hinaus sind alle Rückstände der abgegebenen Waren (Verpackungsmaterial usw.) unverzüglich einzusammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
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