NRW (Auszug)
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage nach Maßgabe der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwertende oder zu beseitigende Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt (z.B. verbrennt), lagert, ablagert, kann mit Bußgeld belegt werden:
Einzelstücke kleineren Umfangs wie z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten ...........50-150 Euro
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mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs wie z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Türe ........100-300 Euro
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mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m³ oder 100 kg
.....100-410 Euro
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Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg.....410-1530 Euro
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